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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ct.w

1. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Ist der Kunde mit den Vertragsbedingungen nicht einverstanden, kann er innerhalb von fünf Werktagen ab Kenntnisnahme dieser AGB vom Vertrag zurücktreten. Aus diesem Grund wird der Auftrag erst ab dem sechsten Werktag nach Erteilung ausgeführt.

2. Angebote

  1. Alle Angebote erfolgen unverbindlich. Die Gültigkeit schriftlicher Kostenvoranschläge erlischt sechs Wochen ab Ausstellungsdatum.
  2. Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich von ct.w® bestätigt werden. Werden keine Leistungsdaten ausdrücklich verlangt, gelten die allgemeinen Angaben aus Prospekten, Werbung und ct.w® – Datenbanken. Die angegebenen Werte können geringfügig, bedingt durch Kraftfahrzeugherstellertoleranzen, über – oder unterschritten werden. 

3. Auftragsdurchführung

  1. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als circa – Termine mit einer Toleranz von zwei Tagen. Wird ein vereinbarter Ausführungstermin um mehr als zwei Tage überschritten und auch eine schriftliche Nachfristsetzung von 14 Tagen nicht eingehalten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

4. Preise

 

  1. Grundlage der Leistungen und Lieferungen von ct.w® sind die jeweils vor Auftragserteilung zuletzt ausgegebenen Prospekten bzw. Preislisten. Die dort angegebenen Preise schließen die jeweils gesetzliche Mehrwertssteuer ein.
  2. Rechnungen sind sofort in bar, mit Verrechnungscheck oder mittels EC-Karte ohne Abzug zu begleichen. Andere Zahlungsmodalitäten sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. ct.w® ist berechtigt, die Auftragsausführung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen. 
  3. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat er bei ct.w® den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen. Gemäß § 647 BGB seht ct.w® bis zur vollständigen Bezahlung ein Werksunternehmerpfandrecht zu.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. Im Falle von Fahrzeugs – oder sonstigen Warenlieferungen durch ct.w® bleibt der Kaufgegenstand bis zum Ausgleich der auf Grund des Kaufvertrages begründeten Forderung im Eigentum von ct.w®. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen die ct.w® gegen den Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteilliefungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs ct.w® zu.
  2. Auf Verlangen des Kunden ist ct.w® zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.

6. Urheberrechtsschutz

  1. Der Verkauf von ct.w® – Software oder das kopieren von ct.w® – Software ist nicht gestattet. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Bedingung berechtigt ct.w® zum Schadensersatz. ct.w® behält sich für diesen Fall auch die Erstattung einer Strafanzeige vor.

7. Gewährleistung

  1. Im Fall von Mängel der Werkleistung oder des Liefergegenstandes ist ct.w® berechtigt, nach eigener Wahl den fehlerhaften Gegenstand nachzubessern (Nacherfüllung) oder auszutauschen (Ersatzlieferung). Bei fehlschlagen der Nacherfüllung oder der Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der fehlerhafte Gegenstand durch ct.w® beim Kunden besichtigt und überprüft werden kann, oder – wenn möglich – vom Kunden zur Nachbesserung eingesandt wird. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von ct.w® über.
  2. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Liefergegenstand von dritter Seite bearbeitet, verändert oder bestehende Mängel ohne Zustimmung von ct.w® beseitigt werden sowie wenn Liefergegenstände in Fahrzeuge oder Fahrzeugteile eingebaut werden, die im Rennsport oder anderen Hochleistungswettbewerben eingesetzt werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Einbau des Liefergegenstandes außerhalb einer von ct.w® autorisierten Fachwerkstatt vorgenommen wird, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist. 
  3. Werden gelieferte Teile in ein Fahrzeug verbaut und wird dadurch eine erneute Betriebserlaubnis oder TÜV – Abnahme erforderlich, so leistet ct.w® für die Erteilung kein Gewähr. 
  4. Mit Ausnahme bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sind Schadensersatzansprüche auf Vorsatz und grobes Verschulden beschränkt.

8. Haftung für Folgeschäden, Einfluss auf Herstellergarantie

  1. ct.w® weist darauf hin, dass der Einbau von Tuningsprodukten oder die Veränderung der Motorsoftware zum Verlust der Garantie – bzw. Gewährleistungspflicht des Fahrzeughersteller bzw. des Fahrzeugverkäufers führen kann. Eine Haftung von ct.w® für derartige Folgeschäden oder andere Nachteile des Kunden wird ausgeschlossen. Für diese Fälle bietet ct.w® eine Garantieversicherung mit der Fa. Tune Garant, oder NSA für Folgeschäden aus der Leistungssteigerung an. Die in der Anlage beigefügten speziellen Versicherungsbedingungen der genannten Versicherungsgeber sind Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ct.w®.
  2. Eine Leistungssteigerung an einem Kraftfahrzeug erfordert eine Neutypisierung in der Kfz-Haftpflicht und –Kaskoversicherung. Es obliegt dem Kunden, für die Einhaltung des Versicherungsschutzes Sorge zu tragen und die Versicherungsgesellschaft über die Leistungsänderung zu informieren. Auch in soweit trägt ct.w® keine Haftung. 
  3. Im Falle einer Weiterveräußerung des leistungsgesteigerten Fahrzeugs obliegt es dem Kunden, den Käufer darauf hinzuweisen. 
  4. Die Haftung für Schäden an anderen Fahrzeugteilen und Folgeschäden (z.B. Einbauschäden, Motorschäden usw.) wird , soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Einbauschäden aus der Leistungssteigerung durch ct.w® sind sofort und schriftlich anzuzeigen. 
  5. Ausgenommen von jeglicher Haftung seitens ct.w® sind Schäden durch natürlichen Verschleiß aufgrund höherer Laufleistung des Fahrzeugs (z.B. Turboladerschäden bei höherem Kilometerstand). In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten für eine Verbringung des Fahrzeugs zu einer autorisierten Werkstatt. Alle aus dieser Verbringung entstehenden Nebenkosten (z.B. Leihwagen, Hotelkosten, Verdienstausfall etc.) werden nicht von ct.w® übernommen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von ct.w®, in Wunsiedel mit der Gerichtszuständigkeit Wunsiedel.
  2. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird die Geltung der übrigen Geschäftsbedingungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel und dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand: 2005-02-03